§ 68 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 68

Bestehende, nach den bisher geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen gelten als im Sinne des § 2 dieser Verordnung genehmigt; die Genehmigungsbehörde kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 34a, zweiter Satz, und des § 74a Abs. 2 der Gewerbeordnung nachträglich Bedingungen vorschreiben und es gelten für solche Anlagen jedenfalls, ohne daß es einer besonderen Vorschreibung bedarf, die einschlägigen Vorschriften des Abschnittes IV und die Vorschriften des § 67 dieser Verordnung.