ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Verkündung des Bescheides
§ 67g.
Der Bescheid ist stets öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden, wenn die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist.
ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12062685
alte Dokumentnummer
N4199011601A
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