§ 67g AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Verkündung des Bescheides

§ 67g

(1) Der Bescheid ist samt der wesentlichen Begründung öffentlich zu verkünden. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann die öffentliche Verkündung des Bescheides unterbleiben, sofern die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist. Gleiches gilt, wenn der Bescheid nicht unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung gefällt wird und alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichten.

(2) Wenn die Verkündung nicht unmittelbar nach Schluß der Verhandlung oder unmittelbar nach der nicht öffentlichen Beratung im Anschluß an eine Verhandlung erfolgt, dann genügt abweichend von § 62 Abs. 2 die Beurkundung der Verkündung in einem Aktenvermerk.

(3) Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.