ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Unmittelbarkeit des Verfahrens; Entscheidung
§ 67f.
(1) Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
(2) Die Beratung und die Abstimmung der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht öffentlich.
(3) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und zu verkünden.
ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12062684
alte Dokumentnummer
N4199011600A
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