§ 67f AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

§ 67f

(1) Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

(2) Die Beratung und die Abstimmung der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht öffentlich.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)