§ 67d AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 67d

(1) Wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.

(2) Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgen. Wenn die Verhandlung wegen einer noch ausstehenden Beweiserhebung vertagt wird, dann kann der Verzicht bis zum Beginn der fortgesetzten Verhandlung erklärt werden. Eine Verhandlung kann auch unterbleiben, wenn der mit Berufung bekämpfte Bescheid ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist. Eine Verhandlung kann jedoch auch in diesen Fällen durchgeführt werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat es für erforderlich erachtet.