ABSCHNITT V
Arbeitsschutz
Unterabschnitt A
Arbeitszeit und Urlaub
§ 67a
Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, können Regelungen über die Arbeitszeit, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- a) der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder
- b) für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
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