§ 67 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 67.

(1) Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen bis zu einer Menge von fünf Liter gelagert werden, wenn die Behälter aus geeignetem Werkstoff bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 250 Milliliter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu einem Liter betragen Die Lagermenge erhöht sich auf zehn Liter, wenn die Behälter aus Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt. Erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern und beträgt der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter, so darf die Lagermenge 15 Liter betragen.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 20 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 2,5 Liter beträgt; werden die Behälter bruchgeschützt gelagert, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu fünf Liter betragen. Die Lagermenge erhöht sich auf 50 Liter, wenn die Behälter aus Kunststoff oder aus Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt. Erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern und beträgt der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 25 Liter oder bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern nicht mehr als 30 Liter, so darf die Lagermenge 60 Liter betragen.

(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 500 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt oder bestehen sie aus Kunststoff oder aus Metall, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen.

(4) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 1 000 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; wenn die Behälter aus Kunststoff bestehen, darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Behältern aus Metall oder in Behältern aus Kunststoff, die gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 lit. b bruchfest sind, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 200 Liter betragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084742

alte Dokumentnummer

N5199450839J