vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 67.

(1) Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.

(2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.

Schlagworte

Gültigkeit, Aktszeuge, Notwendigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40279840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte