§ 67 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

10. Abschnitt
Wahlpflicht

§ 67
Inhalt der Wahlpflicht

Jeder gemäß § 25 Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder des Landtages an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).

30.07.2019

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