Ablöseverbot
§ 67*)
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
27.09.2018
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