§ 67 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Kündigungsfristen

§ 67

(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, beträgt die

Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ............ 1 Woche,

6 Monaten.......................2 Wochen,

1 Jahr..........................1 Monat,

2 Jahren........................2 Monate,

5 Jahren........................3 Monate,

10 Jahren........................4 Monate,

15 Jahren........................5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 60 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat.

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