IX. Abschnitt
Interuniversitäre Einrichtungen Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung
§ 67.
(1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten und Universitäten der Künste. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.
(2) Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate bzw. der Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste durch die Bundesministerin oder den Bundesminister errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
(3) Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aufgelassen.
(4) Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw. das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 3 einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127598
alte Dokumentnummer
N7199812781U
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