§ 67
Abstimmungsbehörden und Verfahren
(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt den anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Gemeindewahlordnung.
(2) Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist auf Grund der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes, BGBI. Nr. 243/1960) anzulegen.
(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf „ja“ oder „nein“ lauten oder den Wahlberechtigten die Wahl zwischen höchstens drei Alternativen überlassen.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBI. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, finden sinngemäß auch für die nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Volksbefragungen Anwendung.
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