Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 67.
(1) Der Bgld. Landwirtschaftskammer steht der Landesfischereibeirat zur Seite, der zu seinen Beratungen auf Einladung der bgld. Landwirtschaftskammer zusammentritt. Die bgld. Landwirtschaftskammer kann Gutachten des Landesfischereibeirates oder eines seiner Mitglieder auch im schriftlichen Wege einholen.
(2) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Sie sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen, sowie über die in Ausübung ihrer Aufgaben zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren.
(3) Das Amt der Landesregierung kann die Einberufung des Landesfischereibeirates begehren und ist berechtigt, zu allen Beratungen des Landesfischereibeirates einen Vertreter zu entsenden.
(4) Die Zusammensetzung des Landesfischereibeirates wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
