§ 67 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT XIII.

Schluß-, Übergangs- und Strafbestimmungen.

§ 67

Zulassungserklärungen, die auf Grund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, gelten weiter. Sie erlöschen 15 Jahre nach ihrer Erteilung, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1953. Im übrigen gelten hiefür die Vorschriften des § 16 Abs. 4.