§ 67 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Rückkehrhilfe

§ 67.

(1) Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.