§ 67 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 67.

(1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt.

(2) Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des § 32.

(3) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs.bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier beim Finanzamt erliegt, zufolge Ermächtigung des Finanzamtes durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.

(4) Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamt, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

(5) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.

Schlagworte

Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051713

alte Dokumentnummer

N3199222066J