§ 66a ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Kleinsterzeugungsanlagen

§ 66a.

(1) (Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40194942

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