§ 66
Elektrizitätsbeirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Erstattung von Vorschlägen über den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang,
- b) die Erstattung von Vorschlägen über den Inhalt von Verordnungen nach diesem Gesetz und die Begutachtung von Verordnungsentwürfen und
- c) die Beratung über die an die Landesregierung gerichteten oder von der Landesregierung abzugebenden Berichte.
(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
- a) das nach der Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
- b) ein Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Abteilung,
- c) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landeslandwirtschaftskammer, der Industriellenvereinigung Tirol, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Tirol,
- d) ein Vertreter der TIWAG,
- e) ein Vertreter der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG,
- f) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes und
- g) ein Vertreter der Stadt Innsbruck.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates Abs. 2 lit. b bis g und je ein Ersatzmitglied auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 2 lit. c bis g sind die dort genannten Stellen zu hören. Während der Dauer der Verhinderung wird jedes Mitglied durch das betreffende Ersatzmitglied und der Vorsitzende durch das Mitglied nach Abs. 2 lit. b vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates haben, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Elektrizitätsbeirates fort.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. c bis g haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(7) Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(9) Auf die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates findet Abs. 8 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(10) Die Landesregierung hat für den Elektrizitätsbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Elektrizitätsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(12) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat erlischt für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c bis g durch
- a) das zweimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder
- b) den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).
(13) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
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