§66*)
Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen; diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
- a) die Möglichkeit des Kuratoriums, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einzurichten, denen neben einzelnen Mitgliedern des Kuratoriums auch andere fachlich befähigte Personen angehören können;
- b) die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums und allfälliger Ausschüsse;
- c) die Geschäftsbehandlung;
- d) die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums oder eines Ausschusses in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können;
- e) Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium;
- f) Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes (§ 68) erforderlicher Unterlagen;
- g) die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums nach § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, nach § 63 Abs. 1 lit. b.
(3) Mit Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 lit. a ist ein Strategieausschuss einzurichten, dem jedenfalls die Beratung über die Festlegung der Fondsstrategie (§ 63 Abs. 5 lit. a) obliegt. Dem Strategieausschuss müssen jeweils zu einem Drittel Vertreter oder Vertreterinnen des Landes, der Gemeinden und von Einrichtungen im Sinne des § 52 Abs. 1 angehören.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums sind von dem oder der Vorsitzenden mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G), soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Das Kuratorium kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
27.01.2022
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