§ 66 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993

novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 66

(1) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 3, 4, 5, 11, 12, 16, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 59 und 61in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Naturschutzgebietsverordnungen sind innerhalb von zwei Jahren durch ausdrückliche Anführung des Schutzzweckes an § 19 letzter Satz anzupassen. Auf diese Anpassung ist § 20 iVm § 13 nicht anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 2 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits anhängig sind, ist § 55 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 11 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1998 tritt mit 1. Februar 1998, die §§ 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 59 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Bodenschätze finden die bis dahin geltenden Abgabentarife weiter Anwendung.

(5) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit 14. Mai 1998 in Kraft. Die Errichtung oder erhebliche Änderung von Antennentragmastenanlagen entgegen den Bestimmungen des § 26 bildet erst ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 folgenden Tag einen strafbaren Tatbestand.

(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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