§ 66 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 66
Wahlschein

Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde hat jedem gewählten Abgeordneten nach seiner Wahl bzw. nach seiner Berufung gemäß § 65 einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt, auszufolgen.

30.07.2019

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