§ 66 LGO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 66 Abs. 4 - Verfassungsbestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 66

Abstimmung

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Heben der Hand statt. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen.

(2) Wenn wenigstens sechs Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen stattzugeben.

(3) Bei einer namentlichen Abstimmung sind jedem Abgeordneten auf seinen Namen lautende Stimmzettel in zwei verschiedenen Farben lautend auf “Ja" und “Nein" auszuhändigen. Auf Grund des namentlichen Aufrufes durch die Schriftführer nehmen die vom Landtagsdirektor bestimmten Bediensteten die Stimmzettel von den Abgeordneten in Empfang. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Die Namen der Abgeordneten sind, je nachdem sie mit “Ja" oder “Nein" gestimmt haben, in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf einen Zeitraum bis zu drei Stunden und vertagt – sofern auch weiterhin keine Beschlussfähigkeit gegeben ist – diesen Verhandlungsgegenstand.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Der Präsident hat bekannt zu geben, ob die Abstimmung einstimmig oder mehrheitlich erfolgte. Über Antrag eines Abgeordneten hat der Präsident die Zahl der “für" oder “gegen" den Antrag Stimmenden bekannt zu geben.

(7) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von sechs Abgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettels beschließen; § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.

02.12.2014

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