§ 66 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Arbeitspausen
§ 66

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

30.10.2018

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