§ 66 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Sammlung

§ 66.

(1) Die Sammlung der Universität für angewandte Kunst Wien ist eine Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und der Erschließung der Künste.

(2) Die Sammlung wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung geleitet.

(3) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für die Sammlung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127597

alte Dokumentnummer

N7199812780U

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