Sammlung
§ 66.
(1) Die Sammlung der Universität für angewandte Kunst Wien ist eine Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und der Erschließung der Künste.
(2) Die Sammlung wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung geleitet.
(3) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für die Sammlung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127597
alte Dokumentnummer
N7199812780U
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