§ 66 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

10. Abschnitt
Wahlpflicht

§ 66
Inhalt der Wahlpflicht

Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei den Wahlen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).

26.11.2019

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