§ 66
Ausschreibung einer Volksbefragung
(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Volksbefragung ist vom Bürgermeister binnen 4 Wochen auszuschreiben.
(2) Die Volksbefragung ist am 6. Sonntag nach der Ausschreibung durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage sind ortsüblich kundzumachen.
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