Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage
§ 66
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse I bis V: | 161,2 €, |
Dienstklasse VI bis VIII: | 204,7 €. |
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.
(3) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD und HD sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe bö gebührt eine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
20.01.2016
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