§ 66 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage

§ 66

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

​

Dienstklasse I bis V:

161,2 €,

Dienstklasse VI bis VIII:

204,7 €.

  

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.

(3) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD und HD sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe bö gebührt eine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

20.01.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)