§ 66 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

2. Abschnitt

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen Lagerräume, Lagergebäude

§ 66.

(1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen sich nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) befinden. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

(2) Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder Abgasfängen u. dgl. sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.

(3) Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 46 sinngemäß.

(4) Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene öffnungslose Wand in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 voneinander getrennt sein.

(5) Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter muss aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose Wände in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter überdies der Klassifikation (R)EI 90 entsprechen.

(6) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls aus Baustoffen A1 oder A2 bestehen; wenn die Gefahr einer Brandübertragung über den Außenbereich gegeben ist, müssen sie überdies der Klassifikation EI 30 (Fenster) bzw. EI2 30-C (Türen und Tore) entsprechen. Verbindungstüren zu anderen Räumen sind in der Klassifikation EI2 90-C auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275443

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)