§ 66 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Bergwesen.

§ 66.

(1) Das Oberbergamt für die Ostmark wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt (Oberste Bergbehörde) über.

(2) Die Bergämter bleiben mit ihrem bisherigen Wirkungskreis als Revierbergämter bestehen.

Schlagworte

Bergamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003451

alte Dokumentnummer

N1194516452S