Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 10
Gemeinsame Bestimmungen Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 66.
Die Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse (§§ 14, 61) sind vom Betriebsinhaber gemäß § 45 BBVG zu tragen. Zu den sonstigen Sacherfordernissen im Sinne des § 45 BBVG zählen insbesondere der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts und Wahlkarten sowie die Portokosten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112822
alte Dokumentnummer
N6199712619Y
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