§ 66 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Einteilung der Parteien

§ 66

§ 66. Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf die Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsämter (§ 8 SUG, § 10 IESG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.