§ 66 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Brennfrist

§ 66.

Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053394

alte Dokumentnummer

N3199423572L