§ 66 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 66.

(1) Ein abhängiges Unternehmen darf an Aktien der herrschenden Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften (§ 65) Eigentum oder Pfandrecht erwerben.

(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem abhängigen Unternehmen und einem anderen, wonach dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, eigene Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder des abhängigen Unternehmens zu erwerben oder als Pfand zu nehmen, ist nichtig, soweit der Erwerb des Eigentums oder des Pfandrechts an den Aktien durch die Gesellschaft oder das abhängige Unternehmen gegen Abs. 1 oder § 65 Abs. 1, 2 und 4 verstößt.