§ 65f LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 65f.

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 65d oder § 65e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

  1. 1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
  2. 2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  3. 3. eine Suspendierung oder
  4. 4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
  5. 5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 65e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40020485

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