§ 65
Regulierungsplan
(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:
- a) die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
- b) Die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1;
- c) das Verzeichnis der Anteilsrechte;
- d) Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
- e) die Feststellungen im Sinne des § 64 Z. 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;
- f) Wirtschaftspläne (§§ 66 und 67) und Satzungen (§ 36); diese können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
09.02.2023
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