§ 65*)
Haushaltszulage, Kinderzulage
(1) Dem verheirateten Landesbeamten gebührt eine Haushaltszulage im Betrage von 200 S monatlich. Die Haushaltszulage gebührt im gleichen Ausmaß einem nicht verheirateten Landesbeamten, wenn seinem Haushalt ein Kind angehört, für das er Kinderzulage bezieht, ferner einem Landesbeamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens einen Beitrag in der Höhe der Haushaltszulage zu leisten hat. Weiter gebührt die Haushaltszulage jenem Landesbeamten, der im eigenen Haushalt für seinen Vater oder seine Mutter zu sorgen hat und nicht schon aus anderen Gründen die Haushaltszulage erhält.
(2) Dem Landesbeamten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, ferner für jedes sonstige Kind, das zum Haushalt des Landesbeamten gehört und von ihm überwiegend erhalten wird. Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt und beträgt 220 S für das erste, 230 S für das zweite, 240 S für das dritte und 250 S für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Einem Landesbeamten gebührt jedoch die Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur dann, wenn es zu seinem Haushalt gehört oder wenn der Landesbeamte, abgesehen von der Familienbeihilfe, einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(3) Für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es den Präsenz- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul‑ oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht und wenn die Einkünfte des Kindes oder seines Ehegatten die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 nicht übersteigen. Zur Schul‑ oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 2 und 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist und weder das Kind noch ein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 übersteigenden Einkünfte verfügt, gebührt die Kinderzulage ohne zeitliche Beschränkung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit des Kindes.
(5) Für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, ist die Kinderzulage auch dann zu gewähren, wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 übersteigenden Einkünfte verfügt.
(6) Für ein Kind weiblichen Geschlechtes. das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt keine Kinderzulage, wenn es verheiratet ist und der Ehemann Einkünfte bezieht, die über der Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 liegen.
(7) Die Mindesteinkommensgrenze beträgt die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe C zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen. Hiebei ist bei Einkünften in der Form von Naturalbezüge der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wen der vollständigen Verpflegung mit 60 v. H. der Wert der vollständigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes mit 100 v. H. der Hälfte des Anfangsgehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe C zuzüglich allfällige Teuerungszulagen zu veranschlagen.
(8) Haushaltszulage und Kinderzulage gebühren in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
(9) Dem Landesbeamten gebührt jedoch abweichend von Abs. 1 keine Haushaltszulage, wenn sein Ehegatte Anspruch auf eine Haushaltszulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Landesbeamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Landesbeamten vor.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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