§ 65 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Kupferstichkabinett

§ 65.

(1) Das Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste Wien ist eine der Universitätsbibliothek angegliederte graphische Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.

(2) Das Kupferstichkabinett wird von der Bibliotheksdirektorin oder vom Bibliotheksdirektor geleitet.

(3) Die Aufgaben des Kupferstichkabinetts umfassen insbesondere

  1. 1. den planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung, Anlage neuer Sammlungen;
  2. 2. die Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;
  3. 3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit;
  4. 4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;
  5. 5. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.

(4) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für das Kupferstichkabinett zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127596

alte Dokumentnummer

N7199812779U

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