Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen im Burgenland – Rechte des Fischereischutzorgans
§ 65.
(1) Das Fischereischutzorgan ist, wenn es in Ausübung seines Dienstes handelt und das vorgeschriebene Dienstzeichen trägt, als öffentliche Wache (§ 68, Str.G.) anzusehen.
(2) Dem Fischereischutzorgan stehen insbesondere das Recht und die Pflicht zu:
- a) die Fischwässer seines Dienstsprengels zu beaufsichtigen;
- b) die Fischereischiffe, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen;
- c) Verhaftungen vorzunehmen, wenn ihm die bei Verübung einer strafbaren Handlung an den Gegenständen seiner Beaufsichtigung Betretenen unbekannt sind oder innerhalb der Ortsgemeinde oder der Ortsgemeinden, in denen das Aufsichtsgebiet liegt, keinen festen Wohnsitz haben oder sich seiner dienstlichen Aufforderung widersetzen, es beschimpfen oder sich an ihm vergreifen oder mit besonderer Bosheit gehandelt haben oder wenn Unbekannte in der Nähe der Fischwässer unter Umständen angetroffen werden, die den dringenden Verdacht erregen, daß sie eine strafbare Handlung an den Gegenständen seiner Beaufsichtigung verüben oder zu verüben versucht haben;
- d) Personen, die nach Punkt c) in Verwahrung genommen werden dürfen, sich dieser aber durch die Flucht entziehen, über das Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und dort festzunehmen;
- e) den auf frischer Tat betretenen Personen, die von der strafbaren Handlung herrührenden und die zu ihrer Verübung bestimmten Sachen, insbesondere verbotene Fanggeräte und Fangvorrichtungen, abzunehmen;
- f) Personen, die dringend verdächtigt erscheinen, eine strafbare Handlung an den Gegenständen seiner Beaufsichtigung verübt zu haben oder vorzubereiten, diejenigen Sachen abzunehmen, welche allem Anscheine nach von der Verübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, falls die Mitnahme dieser Gegenstände nicht gerechtfertigt wird;
- g) die in Verwahrung genommenen Personen sofort den zu ihrer Übernahme berufenen Behörden zu übergeben;
- h) die abgenommenen Sachen sofort dem Bürgermeister abzuliefern, beschlagnahmte lebende Fische, deren Fang verboten ist, in das Fischwasser zurückzuversetzen;
- i) beim Fischfang und Fischtransport wahrgenommene Tierquälereien abzustellen.
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