§ 65 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1992

§ 65

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt.

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die Grenzzollämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuständig.