§ 65 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 65

Die Höchstleistung der Azetylenentwickler darf über das festgesetzte Ausmaß hinaus nicht gesteigert werden. Auf die Einhaltung dieses Verbotes ist durch einen in der Nähe des Entwicklers anzubringenden Anschlag hinzuweisen.