§ 65.
Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist von dem Inhalte der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Schlagworte
Neuerungsverbot, Berufungsverfahren, Berufungsmitteilung, Neuerung, Parteiengehör, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058467
alte Dokumentnummer
N4195011377Q
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