§ 65 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

§ 65.

Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist von dem Inhalte der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Schlagworte

Neuerungsverbot, Berufungsverfahren, Berufungsmitteilung, Neuerung, Parteiengehör, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058467

alte Dokumentnummer

N4195011377Q

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