§ 65 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Rechtsmittelbelehrung

§ 65

Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates haben, wenn dem Standpunkt des Beschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.