§ 655 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen.

§ 655

Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne Wirkung wäre.