§ 652 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Substitutionen bey Vermächtnissen.

§ 652

Der Erblasser kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideicommissarische Substitution anordnen; dabey sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.