§ 64a Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 64a

(1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, 1 750 S und bis zu diesem Zeitpunkt 1 200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 142,44 Euro bzw. 94,47 Euro. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.