§ 64 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Nichtigkeit

§ 64

(1) § 64.Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer öffentlichen Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.