Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
§ 64.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit bei Vollziehung des § 51 das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, anzuwenden ist, ist dessen am 1. August 2001 geltende Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. März 2016 zu verstehen.
02.08.2016
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