§ 64
Abstimmungsbehörden
(1) Für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß.
(2) Über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Die Berufung an den Gemeinderat ist zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
